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Update zum Thema Urheberrechtsreform

  • Kai
  • 25. April 2019 um 15:33
1. offizieller Beitrag
  • Kai
    Administrator
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    • 25. April 2019 um 15:33
    • Offizieller Beitrag
    • #1

    Wir hatten ja neulich das Thema: Europaparlament stimmt für Urheberrechtsreform

    Das sagt jetzt unser Softwarehersteller Woltlab zum Thema: Urheberrechtsreform:

    Zitat von Woltlab

    Das Europäische Parlament stimmte am 26. März 2019 mehrheitlich für die Reform des Urheberrechts im Internet, deren Ziel es ist, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie eine Lizenzierungspflicht für urheberrechtlich geschützte Werke vorzuschreiben. Wir gehen im Folgenden auf die Bedeutung von Artikel 13 bzw. 17 ein und liefern eine Einschätzung zur Auswirkung auf Foren.

    Artikel 13 bzw. Artikel 17

    Artikel 13 des Entwurfs firmiert in der endgültigen Fassung als Artikel 17, ist aber inhaltlich identisch zu dem ursprünglichen Artikel 13. Auf Grund der Verwendung von Artikel 13 im Rahmen der Berichterstattung verwenden wir beide Bezeichnungen parallel, gemeint ist aber stets der Artikel 17 der endgültigen Fassung.



    Die bisherige Rechtslage sieht bei Urheberrechtsverstößen ein so genanntes „notice and takedown“-Verfahren vor, bei dem Plattformbetreiber durch die Rechteinhaber auf Urheberrechtsverstöße aufmerksam gemacht werden und zur anschließenden Entfernung der Inhalte verpflichtet sind.

    Artikel 13 bzw. 17 stellt eine Umkehr der Haftung dar und verpflichtet Plattforminhaber zur proaktiven Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen. Einerseits wird die Vorablizensierung von Inhalten gefordert und andererseits die Vorgabe zur Schaffung von technischen Hindernissen bzw. „Uploadfilter“, damit eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Lizenz nicht möglich ist.

    Aktueller Stand der Richtlinie

    Die Richtlinie muss noch vom Rat der Europäischen Union im Rahmen einer Abstimmung am 9. April 2019 bestätigt werden, eine Zustimmung gilt allerdings als sicher.

    Anders als Verordnungen, beispielsweise die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sind Richtlinien eine Aufforderung an die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Diese müssen innerhalb von 2 Jahren Gesetze erlassen, die die Richtlinie im Wesentlichen umsetzt, wobei die Staaten für die Umsetzung einen gewissen Interpretationsspielraum haben.

    Bis zur endgültigen Umsetzung in nationales Recht bzw. bis zum Ablauf der 2-Jahres-Frist zur Umsetzung hat die Richtlinie also keine rechtliche Relevanz.

    Einschätzung der Auswirkungen

    Wir haben uns intensiv mit dem beschlossenen Text der Richtlinie befasst und uns von einem Anwalt für IT-Recht beraten lassen, um die Auswirkungen auf Foren einschätzen zu können. Es handelt sich dabei ausdrücklich nur um unsere eigene Einschätzung und unter Vorbehalt der rechtlichen Umsetzung der Richtlinie durch die Gesetzgebung.



    Die Debatte um die Richtlinie und insbesondere Artikel 13 bzw. 17 wurde in den vergangenen Wochen und Monaten sehr leidenschaftlich geführt. Bedauerlicherweise wurden dabei einige entscheidenden Aspekte sehr undifferenziert betrachtet und in der Folge kam es zu irreführenden Aussagen hinsichtlich der Auswirkung auf Foren. Der stellenweise nur wenig beachtete Artikel 2 enthält die Definition der „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Ausschließlich Dienste, die diese Definitionen erfüllen, sind von der neuen Richtlinie – insbesondere Artikel 13 bzw. 17 – betroffen.

    Damit eine Plattform unter die neue Richtlinie fällt, müssen die folgenden, entscheidenden Kriterien erfüllt sein:

    1. Gewinnabsicht

    Der Dienst muss die von seinen Nutzern hoch geladenen, urheberrechtlich geschützte Werke zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Dienste ohne Gewinnabsicht von dieser Richtlinie nicht betroffen sind.

    2. Große Mengen von Inhalten

    Die Definition ist nur zutreffend, wenn große Mengen an von Nutzern hoch geladenen, urheberrechtlich geschützte Werke über den Dienst zur Verfügung gestellt werden. Als große Menge kann man nach unserer Einschätzung die Menge an Inhalte sehen, die über die großen "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten", wie z. B. Facebook und YouTube, veröffentlicht werden. Kein uns bekanntes Forum kommt auch nur ansatzweise an die Menge an Inhalten heran, die auf Plattformen wie Facebook oder YouTube tagtäglich veröffentlicht werden.

    3. Signifikante Marktposition bei Online-Inhalten

    Der Erwägungsgrund 62 konkretisiert zusätzlich, dass sich die Definition nur auf Online-Dienste beziehen soll, „die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren“.

    Zusammenfassung

    Die neue Richtlinie zum Urheberrecht und insbesondere Artikel 13 bzw. 17 muss zuerst in nationales Recht übernommen werden, bis dahin hat diese keine rechtliche Relevanz. Dieser Prozess kann bis zu 2 Jahren dauern, anders als EU-Verordnungen stellen Richtlinien selbst kein Gesetz dar.

    Für Foren ändert sich nach unserer Einschätzung auch in der Zukunft nichts, da diese nicht die in Artikel 2 genannten Kriterien zur Einstufung als „Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ im Sinne dieser Richtlinie fallen. Solange diese Kriterien nicht erfüllt sind (siehe Abschnitt „Einschätzung der Auswirkungen“), findet Artikel 13 bzw. 17 keine Anwendung.

    Alles anzeigen
  • Kai 6. September 2020 um 17:28

    Hat das Thema aus dem Forum NORDKIRMES-Support: News, Fehler, Fragen, nach Neuigkeiten & Ankündigungen verschoben.

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