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Rechtliche Grundlagen beim Fotografieren

  • Kawinski
  • 18. Januar 2005 um 19:08
  • Kawinski
    Gast
    • 18. Januar 2005 um 19:08
    • #1

    Rechtliche Grundlagen für Fotos im Internet

    Grundsätzlich gilt für Fotos/Videos

    Fotos oder Videos dürfen ohne die Zustimmung sämtlicher erkennbarer Personen nicht veröffentlicht werden, ob im Internet oder anderen Medien (§ 22 Kunsturhebergesetz).
    In diesem Gesetz ist nur die Veröffentlichung des Fotos selber geregelt, aber nicht der Prozess der Fotografierens.

    Beim ungefragten Fotografieren bedeutet das, dass diese Bilder nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Fotos ohne die Erlaubnis des Fotografierten veröffentlicht werden dürften.

    Ein Balken über den Augen kann nicht immer die Identität einer Person verdecken, denn aufgrund der Umgebung, Kleidung oder Statur kann eine Person auch identifiziert werden.
    Somit liegt eine Verletzung des Bildrechts vor, wenn die abgebildete Person Grund zur Annahme hat, dass sie erkannt wird.

    Eine Person muss nicht unbedingt schriftlich einwilligen, ein mündliches Einverständnis oder etwa auch schlüssiges Handeln genügt.
    Wenn jemand von einem Pressefotograf abgelichtet wird und die Person den Fotografen gewähren lässt, so gilt dies als Einverständniserklärung. Im Streitfall hat aber i.d.R. der Fotograf das Vorliegen einer Einverständniserklärung zu beweisen.

    Eine Einverständniserklärung gilt z.B. nur für ein Buch oder Zeitungsartikel. Ohne erneute Zustimmung darf ein Foto nicht erneut verwendet werden, erst recht nicht in einem anderen Zusammenhang oder anderen Medien.

    Keine Zustimmung von Personen benötigt man für Personen auf Demonstrationen, Menschenansammlungen (Volksfeste) oder Fussballspielen. Die Menschenmenge darf abgelichtet werden, aber einzelne Personen dürfen nicht hervorgehoben werden. Wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen, z.B. beim Fotografieren von Fahrgeschäften, dann dürfen diese Fotos ebenfalls ungefragt verbreitet werden. Wichtig ist den Schwerpunkt des Fotos bildet. Abgebildete Personen müssten aber jedoch jederzeit herausretuschiert werden können, ohne den Gesamteindruck des Bildes zu verändern.

    Absolute Personen (Personen der Zeitgeschichte, Politiker, Wissenschaftler, Autoren, Sportler, etc.) dürfen ungefragt veröffentlicht werden. Allerdings muss die Veröffentlichung der Information dienen. Sensationslust ist keine Information!
    Das Eindringen in die Privatsphäre von Personen ist verboten!

    Fotos von Relativen Personen, also z.B. Rettern bei einem Unfall o.ä., die nur kurz in der Zeitgeschichte auftauchen, dürfen auch ungefragt verwendet werden. Allerdings ist die Veröffentlichung einer Zeit nach dem Ereignis oder eine Veröffentlichung eines Fotos, das vor der Zeit des Ereignisses stammt, Erlaubnispflichtig.

    Die Art des Mediums, in dem das Foto veröffentlicht wird, ist egal.

    Diese Gesetze gelten übrigens auch für die Verwendung von Fotos im privaten Bereich: Bei einer Diaschau im heimischen Wohnzimmer müssen ebenfalls alle abgelichteten Personen zugestimmt haben.

    Der Fotograf erwirbt das Recht am Foto und hat Anspruch auf eine Vergütung und die Namensnennung. Eine urheberrechtlich geschütztes Foto, das Kreativität erforderte, ist bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt. Ein einfaches Lichtbild bis zu 50 Jahre nach dessen Veröffentlichung oder Herstellung.
    Natürlich gilt dieses auch für Bilder im Internet.
    Fotos, die jemand anderes gemacht hat, dürfen nicht auf der eigenen Homepage ohne die Einwilligung des Fotografen veröffentlicht werden. Das gilt auch für Fotos die der Fotograf von einem selber gemacht hat.

    Fotografierverbot herrscht bei:
    Gewalt verherrlichende Szenen, militärische Objekte, nicht verurteilte Straftäter, Kinderpornografie und Fotos/Videos aus einem Gerichtssaal während der laufenden Verhandlung (Fotos vor oder nach der Verhandlung oder vom Gerichtsgebäude sind aber erlaubt).

    Das Hinterlegen von Fotos/Diaschauen oder Videos mit nicht eigen komponierter Musik oder GEMA-freier Musik ist nur im privaten Bereich erlaubt.
    Bei einer Veröffentlichung im Internet (Bereitstellung zum Download) oder bei der Präsentation von Reisedias in der Stadtbücherei ist vorher die Genehmigung des Urhebers einzuholen, der die Produktionsrechte innehat.

    Weitere Informationen unter https://nordkirmes.net/www.ifpi.de oder https://nordkirmes.net/www.gema.de/kommunikation/mfa/

  • Kai 15. Oktober 2018 um 15:15

    Hat das Thema aus dem Forum Kirmestermine - Das Archiv 2002 - 2015 nach Kirmestermine - Das Archiv verschoben.
  • Dieses Thema enthält 8 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind.

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